MWSt vs. Vergnügungssteuer
Ein interessanter Beitrag, aber andere Baustelle, weil es ja zunächst mal um die MWSt ging.
Was die Vergnügungssteuer betrifft, sind Tätigkeiten, die ausschließlich dem Vollzug des GV dienen, nicht vergnügungssteuerpflichtig. Vergnügungssteuer fällt nur dann an, wenn die angebotenen Dienstleistungen dem gastgewerblichen Bereich zuzuordnen sind, wozu beispielsweise die Verabreichung von Speisen und Getränken, die Darbietung von Tätigkeiten, die der Unterhaltung anwesender Personen dienen, oder in sonstiger Weise hauptsächlich dem Zweck der Unterhaltung der Beteiligten zählen, wobei, in Abgrenzung zum ausschließlich beherbergenden Gewerbe, der Zweck der Unterhaltung im Vordergrund steht (BGH 2009, AZ muss ich nachgucken, wenn's interessiert).
Woraus folgt:
GV ist kein Vernügen, weil nicht vergnügungssteuerpflichtig, jedenfalls mal dann, wenn's keinen Schampus dazu gibt, oder keinen Strip.
Der Teufel steckt halt auch da im Detail:
Wenn ich dem Freier einen Sekt kredenze - muss ja kein Schampus sein -, um seine Zahlungsbereitschaft zu fördern, wird's gastgewerblich, also vergnügungssteuerpflichtig, Kacke also.
Wenn ich dem Freier sage, bring deinen Schampus mal selber mit, findet das die Chefin auch nicht so gut, also auch Kacke.
Wenn ich mich langsam ausziehe, um ihn anzumachen, wird's zur Darbietung, wird's wieder gastgewerblich, steuerlich nachteilig.
Wenn ich's schnell mache mit dem Ausziehen, passt das steuerlich, aber der Freier tackert mir ab.
Schwierige Fragen also, alles, außer MWSt noch.