martta_12084175Allgemeine Unrechtresistenz ist aber kein Freibrief
lies mal das:
Grundsätze des Urheberrechts
1 Urherbergesetz (UrhG) sieht einen besonderen Schutz für so genannte Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft vor. In 2 UrhG sind dann exemplarisch Werke der Musik, Lichtbildwerke (sprich Fotos) und auch Filmwerke aufgeführt. Die bei den oben genannten Plattformen eingestellten Videos sind insofern ohne weiteres als Filmwerke zu kategorisieren.
Notwendige Voraussetzung für einen entsprechenden urheberrechtlichen Schutz ist allerdings, dass eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers vorliegt. Danach unterliegen die oben genannte Werke nicht dem Schutz des 1 UrhG, wenn nicht eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht wird. Erfüllt eine Schöpfung zwar die Anforderungen an den urheberrechtlichen Werkbegriff, erreicht sie das notwendige Maß an Schöpfungshöhe aber nur knapp, so bezeichnet man dies als sogenannte kleine Münze. Der Begriff bezeichnet die Untergrenze des urheberrechtlich möglichen Schutzes.
Soweit also die auf den Videoplattformen eingestellten Videos die notwendige Schöpfungshöhe (auch in Form der kleinen Münze) erreichen, hat der Urheber gegenüber jedem Dritten bestimmte Rechte. Vereinfacht gesagt, gewährt das Urheberrecht dem Rechtsinhabern ein zeitlich befristetes Monopol über das jeweilige Werk. Insbesondere gewährt es ihnen das Recht, das Kopieren eines Werkes zu erlauben oder zu verbieten.
Urheberrechtswidrigkeit von Uploads
Bereits die einfache Videonutzung im Internet - sei es durch Up- oder Download -berührt in der Regel das allein dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Wiedergabe ( 15 Abs. 2 UrhG), soweit dies nicht mit der entsprechenden Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt.
Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar. Es ist aber möglich, sich vom Urheber Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Will man also ein urheberrechtlich relevantes Video bei einer der Videoplattformen legal einstellen, braucht man grundsätzlich vorher eine entsprechende Genehmigung (so genannte Lizenz) des Rechteinhabers das heißt häufig des Urhebers). Hat man diese nicht, verstößt ein entsprechender Upload bei einer Videoplattform gegen die Rechte des Urhebers bzw. des sonst wie Berechtigten, was die Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber möglich macht.
Folgen einer urheberrechtswidrigen Videonutzung
Dieser kann zunächst verlangen, dass der User das betreffende Video löscht und es zukünftig unterlässt, das Video entsprechend urheberrechtswidrig zu nutzen. Das wäre an sich nicht so schlimm, wenn der User nicht häufig auch mit einer so genannten Abmahnung von einem Rechtsanwalt dazu aufgefordert würde. In der Abmahnung findet sich ein Hinweis auf die rechtsverletzende Handlung verbunden mit der Aufforderung, die in aller Regel beigefügte strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und innerhalb kurzer Frist zurückzusenden. In dieser Erklärung soll sich der User regelmäßig verpflichten, das entsprechende Video unter Versprechung einer nicht unerheblichen Vertragsstrafe - nicht mehr urheberrechtswidrig zu nutzen. An dieser Stelle ist bereits Vorsicht geboten, damit nicht eine allzu weit reichende Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, die dann irgendwann durch einen anderen Sachverhalt die zugesagte Vertragsstrafe auslösen kann.
Problematisch sind für die User aber eher zwei weitere Gesichtspunkte, die im Rahmen eines solchen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Soweit nämlich die Abmahnung zurecht erfolgt, hat der abgemahnte User auf Grundlage des einschlägigen Streitwerts (der bei urheberrechtlichen Sachverhalten ohne weiteres 50.000 erreichen kann) die Kosten des abmahnenden Anwalts zu tragen. Diese Gestaltung hat zu dem traurigen Ergebnis geführt, dass manche anwaltliche Kollegen solche Abmahnungen zu Ihrem Geschäftsmodell erhoben haben und so immer wieder ganze Abmahnwellen entstehen, die hie und da auch durch die Presse gehen. Bei solchen Abmahnungen können abhängig vom Streitwert und den Umständen des Einzelfalls auch ohne weiteres Anwaltskosten von über 1.000 entstehen.
Hinzu kommt die Gefahr, dass der Rechteinhaber den einstellenden User auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Höhe des Schadenersatzes bei entsprechenden Verstößen hängt sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, d.h. privates oder professionelles Video, Kostenpflichtigkeit des legalen Abrufs, Zahl der Abrufe etc. Der Rechteinhaber berechnet seinen Schadenersatzanspruch regelmäßig auf Grundlage einer so genannten fiktiven Lizenzgebühr, das heißt dem Betrag, der bei rechtmäßiger Einholung der Lizenz angefallen wäre. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise bei Videosequenzen aus dem Fernsehen (Ausschnitte von Sportsendungen oder TV-Serien, Musikvideos etc.) erhebliche Schadenersatzforderungen hergeleitet werden können. Schließlich verlieren die Fernsehsender Zuschauer, wenn man ihre Inhalte auch kostenfrei auf solchen Videoportalen abrufen kann.
Aufgrund ähnlicher Sachverhalte sind in den USA bereits einige der Videoportale von Medienkonzernen und anderen Rechteinhabern in Anspruch genommen worden (siehe Videoportale sehen sich weiter massiven Schadenersatzforderungen ausgesetzt). Der User, der Videos urheberrechtswidrig einstellt, kommt insofern ebenso als Anspruchsgegner in Betracht.
Kleiner Auszug aus:
www.rechtzweinull.de