Sagmal, auf welcher Wolke lebst Du? :shock:
*Aus dem Net zitiert*
Für die Verkehrsmedizin ist von besonderem Interesse, welches Gefahrenpotential Cannabiskonsum für die Verkehrssicherheit bedeutet. Die Neuregelung des 24 a Straßenverkehrsgesetz zeigt ebenfalls,daß juristischer Handlungsbedarf besteht. Die Gesetzesänderung besagt unter anderem, daß bei Nachweis des psychoaktiven Bestandteils der Cannabispflanze im Blut eine Ordnungswidrigkeit besteht, wenn in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wird.
Zitatende
Nicht umsonst wird in Verkehrskontrollen der Drogen-Schnelltest eingesetzt und dem Fahrer die Weiterfahrt bei positivem Ergebnis untersagt.
Der Jugendalkoholismus liegt im übrigen nicht am Verkäufer des Einzelhandels.
Laufende Mystery Customers tragen dazu bei, daß bei Verstößen der/die Verkäufer fristlos entlassen werden, verkaufen sie einem Jugendlichen Tabak oder Alkohol. Jeder Verkäufer muß sich den Pers-Ausweis im Zweifelsfall vorlegen lassen, um sich abzusichern.
Natürlich ist das zwecklos, wenn der Alkohol über volljährige Strohmänner erworben wird.
Nicht nur bei Jugendlichen, sondern auch bei Erwachsenen ist Alkohol kein Kavaliersdelikt.
Eine Mitarbeiterin erschien 3x bei mir angetrunken zum Dienst.
Einen Alcotest beim Arzt (auf meine Kosten) verweigerte sie und ich schickte sie unbezahlt mit schriftlicher Verwarnung nach Hause.
Beim zweiten mal das selbe.
Beim dritten mal konnte sie dann für immer zu Hause bleiben, denn eine besoffene ist keinem Kunden zuzumuten.
Egal wie das Suchtmittel heißt das die Wahrnehmung beeinträchtigt, solange es im heimischen Bereich konsumiert wird und es anschließend hinter dem Steuer, oder am Arbeitsplatz zu 100% abgebaut ist, - solange ist es uns egal.