Blick ins Gesetz erleichtert
die Rechtsfindung.
Konkret: ins Strafgesetzbuch.
Strafbar ist zunächst mal - 184 StGB- das Zugänglichmachen von Pornos (also Hardcore) an unter 18jährige. Egal auf welchem Wege das geschieht. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Also eher ein harmloseres Delikt, was die Straffolge angeht.
184a StGB stellt die Verbreitung von gewalt- und tierpornographischen Schriften unter Strafe (Tierpornos = sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier). Wohlgemerkt die Verbreitung, nicht den Besitz. Strafe hier: bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. (Insofern machen sich also auch alle Anbieter im Internet strafbar, die so was anbieten und von Deutschland aus aufgerufen werden können).
Nach 184b StGB ist die "Verbreitung, Erwerb und Besitz" von Kinderpornos strafbar. Also: Kinder bis 14 Jahre. Und hier ist auch schon der Besitz strafbar. Strafe hier: bis zu 10 Jahre.
Zu den "Vergewaltigungsvideos": das fällt grundsätzlich unter 184a, also verboten.
ABER: gilt das auch für gefakte Vergewaltigungen? Soweit mir bekannt, sind die im Internet auf den einschlägigen Seiten dargestellten Videos gerade nicht richtige Vergewaltigungen, sondern gestellte (klar, sonst würden ja die Vergewaltiger sich selbst belasten). Gefakte Vergewaltigungsvideos sind aber wohl auch strafbar - so jedenfalls ein älterer Kommentar zum StGB.